Die THW-Helferinnen und -Helfer erbringen im Beruf ihre Leistung und erfüllen im THW einen gesetzlichen Auftrag – ein Spannungsfeld, das von beiden Seiten Verständnis erfordert und die Bereitschaft, einander entgegenzukommen.


Die Ausbildung zu Spezialisten in der Gefahrenabwehr findet überwiegend in der Freizeit statt. Im Einsatzfall, aber auch zur Ausbildung besonderer Funktionen ist es jedoch erforderlich, dass Helferinnen und Helfer auch während der Arbeitszeit zum Dienst im THW herangezogen werden.


Den THW-Helferinnen und -Helfern, aber auch den Arbeitgebern sollen dadurch keine Nachteile entstehen. Dem Arbeitgeber wird auf Antrag der entstehende Lohnausfall inklusive aller Sozialleistungen erstattet.

 

by OV Gladbeck/ Dorsten

Auszug aus dem THW-Helferrechtsgesetz (§ 3)

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter entsprechend.

 

(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten entsprechend.